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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

RAZIOL Zibulla & Sohn GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 - Geltung, Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Sie werden auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung zum Vertragsinhalt.
3. Die Bedingungen gelten auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
4. Die Abgabe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach dem Chemikaliengesetz erfolgt nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (ChemVerbotsV). Auch unsere Vertragspartner haben die Vorgaben der Chemikalienverbotsverordnung insbesondere hinsichtlich der Abgabe der von uns gelieferten Stoffe, Gemischen und Erzeugnissen zu beachten.

 

§ 2 - Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich und vorbehaltslos abgeben.
2. Bestellungen können wir innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Bestellung annehmen, wobei die Bestellungen inhaltlich verbindlich werden, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder wir ihnen durch Auslieferung der Ware nachkommen.
3. Eine Vorratshaltung für Bestellungen auf Abruf haben wir nur zu gewährleisten, wenn wir uns hierzu schriftlich verpflichtet haben. Sind Bestellungen auf Abruf vereinbart, müssen die angegebenen Mengen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgenommen werden, andernfalls wir berechtigt sind, den Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen aufzufordern, den Abruf vorzunehmen und bei ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen zu verlangen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 - Zahlung, Preise, Aufrechnung

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung oder Abnahme wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Vertragspartner in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Vertragspartner einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wesentlich i.S. des Satzes 2 ist eine Änderung der Kostenfaktoren, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Zeitpunkt der Lieferung oder Abnahme eine Kostendifferenz von mehr als 10 % eingetreten ist.
2. Sofern eine Preisvereinbarung nicht getroffen ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis.
3. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, u.a. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung ist der Kaufpreis ohne Abzug fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5. Skontoabzug bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
6. Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der verzugsgegenständlichen Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von uns selbst zu zahlender Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Verzugsschaden anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist ausgeschlossen; die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 – Lieferzeit, Termine, Fristen

1. Termine und Lieferfristen sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns angeboten oder schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für Abruftermine. Die Einhaltung der Termine setzt die
rechtzeitige Erfüllung etwaiger dem Auftraggeber obliegender Mitwirkungspflichten voraus, andernfalls sich die vereinbarten Termine entsprechend verlängern.

2. Für den Fall, dass wir mit unserer Leistung in Verzug kommen, ist der Verzögerungsschaden des Vertragspartners auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere nicht ersetzt werden entgangener Gewinn oder Produktionsausfallkosten.

3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen sind.

4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von unserer Lieferpflicht.

 

§ 5 – Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Anzeige der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Bei Verzögerung der Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

3. Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, werden bei sonstigen Lieferungen die für den Versand erforderlichen Verpackungen / Behälter zum Selbstkostenpreis berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.

 

§ § 6 – Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsumfang

1. Die Obliegenheiten der §§ 377, 381 Abs. II HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferung binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Auftraggeber die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Brauch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Auftraggeber unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen  Gewährleistungsrechte zu. Beschaffenheitsvereinbarungen sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Installations- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. Sind objektive Anzeichen für eine der vorgenannten Umstände, insbesondere für unfachmännische Eingriffe gegeben, hat der Vertragspartner zu beweisen, dass diese keinerlei Einfluss auf die bemängelte Lieferung hatten. Das Führen eines Gegenbeweises steht uns anschließend offen.

4. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners setzt weiter voraus, dass dieser die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einhält, Wartungen fach-und sachgerecht durchführt und darüber einen Nachweis führt. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners für die Beständigkeit von Beschichtungen, Verbindungen und Verrohrungen sowie Nebenaggregaten setzt weiter voraus, dass der Vertragspartner bei der Bestellung die Zusammensetzung der einzusetzenden Medien, ihrer Reaktionsweise sowie deren Temperaturen und die Betriebsbedingungen uns unaufgefordert schriftlich bekannt gibt.

5. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Abnahme ist auch die Abnahme gemäß § 5 Abs. 2. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.

6. Unsere Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Vertragsstrafen werden von uns nicht anerkannt.

9. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung für Schäden - außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

 

§ 7 – Eigentumsvorbehalte

1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 an uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

7. Wir ermächtigen den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner einer abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

9. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Auftraggebers gestellt, muss der Auftraggeber nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wie auch Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

 

§ 8 – Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 9 – Bundesdatenschutzgesetz

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§§ 4, 4 a BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes.